Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist geregelt in §42 Sozialgesetzbuch XI (§42 SGB XI).
Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden kann oder eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Wann können Sie Kurzzeitpflege beantragen?
Wenn bei Ihnen eine Einstufung nach dem Pflegeversicherungsgesetz vorliegt (Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3) oder
wenn Sie keine Pflegestufe haben (Pflegestufe 0), aber bei Ihnen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde (im Sinne von §45b SGB XI)

Wann können Sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Die Kosten für die Kurzzeitpflege können von Ihrer Pflegekasse nur erstattet werden, wenn Sie (zumindest teilweise) im häuslichen/privaten Bereich gepflegt werden (z.B. von Angehörigen, Bekannten usw.) Werden Sie ausschließlich z.B. in einem Wohnhaus für Menschen mit Behinderung betreut/gepflegt, haben Sie keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Die Pflege erfolgt in einer vollstationären Einrichtung, die von der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege zugelassen sein muss.

Wo müssen Sie Kurzzeitpflege beantragen?
Kurzzeitpflege beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wie beantragen Sie Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege beantragen Sie mit einem Formular. Dieses Formular bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Wann müssen Sie Kurzzeitpflege beantragen?
Sie müssen Kurzzeitpflege vor Beginn der Dienstleistung beantragen.

Wie oft können Sie Kurzzeitpflege beantragen?
Sie können Kurzzeitpflege für höchstens 28 Tage im Jahr beantragen. Diese Regelung gilt für alle Pflegestufen.

Wie viel Kurzzeitpflege können Sie von der Pflegekasse bekommen?
Ihre Pflegekasse bezahlt im Jahr höchstens 1.620 € an Kurzzeitpflege.
Diese Regelung gilt für alle Pflegestufen.

Was sollten Sie sonst noch wissen?

- Erhöhung der Kurzzeitpflege
Sie können den Betrag der Kurzzeitpflege um höchstens 1.612 € pro Jahr erhöhen (aus der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI)
Wenn Kurzzeitpflege zusammem mit Verhinderungspflege kombiniert wird, erhöht sich der Anspruch auf höchstens 56 Tage.

- Pflegegeld
An den Tagen, an denen Sie Kurzzeitpflege bekommen, erhalten Sie die Hälfte des Pflegegeld.

- besonderer Anspruch auf Kurzzeitpflege
In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, wenn die Pflege in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ob Ihre Pflegekasse unter diesen Umständen z.B. auch die Kosten einer Reise übernimmt, erfragen Sie am besten direkt bei der Kasse.

Wenn Sie noch Fragen haben?
Dann rufen Sie beim Club 82- Freizeitclub e.V. an:
07832-995613 (Chris Schaeffer) oder 07832-995620 (Markus Mira)
Oder Sie schreiben eine Mail an Club 82.